RS OGH 2019/12/19 6Ob210/19d

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Veröffentlicht am 19.12.2019
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Norm

AktG §230 Abs2
GmbHG §41
UmwG §2

Rechtssatz

Der Bestandschutz schließt auch Beschlüsse ein, die dem Umwandlungsbeschluss (Verschmelzungsbeschluss) vorgelagert sind, wenn sie die Strukturveränderung vorbereiten und daher in der strukturverändernden Maßnahme „aufgehen“ (zB ein verschmelzungsbedingter Kapitalerhöhungsbeschluss der übernehmenden Gesellschaft). Die Bekämpfung vorbereitender Beschlüsse kann nie dazu führen, dass die Umwandlung (Verschmelzung) rückabgewickelt wird.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bestandschutz, Umwandlung, Beschlussmangel, Rückabwicklung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0133050

Im RIS seit

13.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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