Norm
AktG §230 Abs2Rechtssatz
Der Bestandschutz schließt auch Beschlüsse ein, die dem Umwandlungsbeschluss (Verschmelzungsbeschluss) vorgelagert sind, wenn sie die Strukturveränderung vorbereiten und daher in der strukturverändernden Maßnahme „aufgehen“ (zB ein verschmelzungsbedingter Kapitalerhöhungsbeschluss der übernehmenden Gesellschaft). Die Bekämpfung vorbereitender Beschlüsse kann nie dazu führen, dass die Umwandlung (Verschmelzung) rückabgewickelt wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bestandschutz, Umwandlung, Beschlussmangel, RückabwicklungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0133050Im RIS seit
13.05.2020Zuletzt aktualisiert am
13.05.2020