Norm
AktG §230 Abs2Rechtssatz
Der Bestandschutz bezieht sich auf alle Mängel der Umwandlung (Verschmelzung) unabhängig von der Schwere des Mangels. Nach der Eintragung der Umwandlung (Verschmelzung) in das Firmenbuch kann selbst bei schwersten Mängeln keine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage erhoben werden; vor Eintragung erhobene Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklagen müssen in Schadenersatzklagen geändert oder auf Kosten eingeschränkt werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bestandschutz, Umwandlung, Beschlussmangel, FirmenbucheintragungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0133049Im RIS seit
13.05.2020Zuletzt aktualisiert am
13.05.2020