Norm: AktG §140AußStrG §16 BIII2e
Rechtssatz: Keine offenbare Gesetzwidrigkeit bei Lösung der Frage, ob gemäß § 140 AktG ein vorläufiger Bestätigungsvermerk zulässig ist, ob ein Bestätigungsvermerk widerrufen oder nachträglich eingeschränkt werden kann und ob und allenfalls in welcher Weise solche nachträgliche Änderungen veröffentlicht werden müssen. Entscheidungstexte 6 Ob 13/77 Ent... mehr lesen...
Norm: AktG §10AktG §12AktG §140
Rechtssatz: Die Geltendmachung von Rechten des Aktionärs ist, wenn es sich um Inhaberaktien handelt, an den Besitz und die Vorweisung der Aktien geknüpft. (Diese Entscheidung stammt aus der Zeit vor Einführung des Aktiengesetzes). Entscheidungstexte 4 Ob 354/29 Entscheidungstext OGH 11.07.1929 4 Ob 354/29 Veröff: SZ 11/183 ... mehr lesen...