Norm
AktG §10Rechtssatz
Die Geltendmachung von Rechten des Aktionärs ist, wenn es sich um Inhaberaktien handelt, an den Besitz und die Vorweisung der Aktien geknüpft. (Diese Entscheidung stammt aus der Zeit vor Einführung des Aktiengesetzes).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1929:RS0049289Dokumentnummer
JJR_19290711_OGH0002_0040OB00354_2900000_001