In der am 23. März 1988 abgehaltenen Generalversammlung der beschwerdeführenden GmbH (in der Folge nur: Beschwerdeführerin), fasste deren alleinige Gesellschafterin (idF: Muttergesellschaft) durch ihren alleinigen Geschäftsführer, der auch alleiniger Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ist, den Beschluss, den Gewinn des am 31. März 1988 endenden Wirtschaftsjahres 1987/1988 steueroptimal an die Muttergesellschaft auszuschütten. Der auszuschüttende Gewinn werde nach endgültiger Vorla... mehr lesen...
Index: 21/02 Aktienrecht21/03 GesmbH-Recht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: AktG 1965 §126 Abs1;GmbHG §35;KStG 1966 §22 Abs2 Z1 lita idF 1987/312;
Rechtssatz: Voraussetzung für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 22 Abs 2 Z 1 lit a KStG 1966 idF BGBl 312/1987 ist ein sowohl formal als auch inhaltlich dem Handelsrecht entsprechender Gewinnverteilungsbeschluss. Zur Prüfung dieser Frage sind d... mehr lesen...
Die beschwerdeführende GmbH (Beschwerdeführerin) hatte auf Grund ihrer Jahresabschlüsse offene Gewinnausschüttungen an ihre Gesellschafter für 1986 von 7,2 Mio S und für 1987 von 12 Mio S beschlossen. 1992 fand bei ihr eine abgabenbehördliche Prüfung statt, die auch die erwähnten Jahre umfaßte. Auf Grund der Ergebnisse dieser Prüfung erhöhte das Finanzamt die Gewinne, und zwar für 1986 um S 94.300,--, weil Aufwendungen an Gesellschaftsteuer nicht als Betriebsausgaben anerkannt wurden ... mehr lesen...
Index: 21/02 Aktienrecht21/03 GesmbH-Recht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: AktG 1965 §126 Abs1;GmbHG §35;KStG 1966 §22 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/08/07 89/14/0160 1 Stammrechtssatz Voraussetzung für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 22 Abs 2 KStG 1966 ist ein sowohl formal als auch inhaltlich dem Handelsrecht entsprechender Gewinnverteilungsbeschluß. Zur Prüfung d... mehr lesen...
Index: 21/02 Aktienrecht21/03 GesmbH-Recht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: AktG 1965 §126 Abs1;EStG 1972 §4 Abs2;GmbHG §35;KStG 1966 §22 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1993/02/24 92/13/0118 2 Stammrechtssatz Wird die Bilanz auf Grund des Ergebnisses einer Betriebsprüfung geändert und beschlossen, die sich aus der Betriebsprüfung ergebenden Mehrbeträge auszuschütten, kann die Anwendung de... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. In den Generalversammlungen vom 24. Mai 1984 und vom 31. Mai 1985 wurde jeweils der Jahresabschluß betreffend das vorhergehende Jahr genehmigt und beschlossen, den Jahresgewinn (1983 S 17,480.782,-- und 1984 S 5,025.723,--) jeweils zur Gänze auszuschütten. Im Jahre 1988 wurde bei der Beschwerdeführerin eine abgabenbehördliche Prüfung vorgenommen, nach deren Ergebnis für 1983 ein Bilanzgewinn von S 20,196.583,--... mehr lesen...
Index: 21/02 Aktienrecht21/03 GesmbH-Recht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: AktG 1965 §126 Abs1;EStG 1972 §4 Abs2;GmbHG §35;KStG 1966 §22 Abs2;
Rechtssatz: Wird die Bilanz auf Grund des Ergebnisses einer Betriebsprüfung geändert und beschlossen, die sich aus der Betriebsprüfung ergebenden Mehrbeträge auszuschütten, kann die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gemäß § 22 Abs 2 KStG 1966 nicht mit der B... mehr lesen...
Index: 21/02 Aktienrecht21/03 GesmbH-Recht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: AktG 1965 §126 Abs1;GmbHG §35;KStG 1966 §22 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/08/07 89/14/0160 1 Stammrechtssatz Voraussetzung für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 22 Abs 2 KStG 1966 ist ein sowohl formal als auch inhaltlich dem Handelsrecht entsprechender Gewinnverteilungsbeschluß. Zur Prüfung d... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin steht je zur Hälfte im Eigentum der G-Bank AG (in der Folge: Bank) und der C Ltd (in der Folge: Ltd). Laut Punkt 11 a) des Gesellschaftsvertrages obliegt den Gesellschaftern ua der Beschluß über die Gewinnverteilung. Mit Umlaufbeschluß der Generalversammlung vom 27. September/1. Oktober 1984 wurde der handelsrechtliche Gewinn für das Jahr 1982 in der Höhe von 53,737.198,53 S festgestellt und beschlossen, an die Ltd einen Gewinnanteil in der Höhe von 8,000.00... mehr lesen...
Index: 21/02 Aktienrecht21/03 GesmbH-Recht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: AktG 1965 §126 Abs1;GmbHG §35;KStG 1966 §22 Abs2;
Rechtssatz: Voraussetzung für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 22 Abs 2 KStG 1966 ist ein sowohl formal als auch inhaltlich dem Handelsrecht entsprechender Gewinnverteilungsbeschluß. Zur Prüfung dieser Frage sind die Bestimmungen des Aktiengesetzes 1965 bzw des Ge... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Richter des Landesgerichtes A in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Am 15. April 1991 meldete der Beschwerdeführer dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien, daß er zum Mitglied des Aufsichtsrates der XY-AG am 12. April 1991 bestellt worden sei. Es handle sich bei dieser Gesellschaft um keine auf Gewinn gerichtete juristische Person im Sinne des § 63 Abs. 4 RDG. Die Beteiligung dieser Gesellschaft an den Energieversorgungsunte... mehr lesen...
Index: 21/02 Aktienrecht64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht
Norm: AktG 1965 §126 Abs1;RDG §63 Abs4 idF 1990/259;
Rechtssatz: Soll eine Kapitalgesellschaft laut ihrem Statut Dividenden an ihre Aktionäre erbringen, setzt dies schon begrifflich die Erzielung eines Reingewinnes durch die Gesellschaft voraus, da sonst die Dividendenzahlung an die Aktionäre ausgeschlossen wäre. Daher Verneinung de... mehr lesen...