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21/02 AktienrechtNorm
AktG 1965 §126 Abs1;Rechtssatz
Wird die Bilanz auf Grund des Ergebnisses einer Betriebsprüfung geändert und beschlossen, die sich aus der Betriebsprüfung ergebenden Mehrbeträge auszuschütten, kann die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gemäß § 22 Abs 2 KStG 1966 nicht mit der Begründung verweigert werden, die Abgabenbehörde habe der Bilanzänderung nicht zugestimmt. Die Bestimmung des § 22 Abs 2 KStG 1966 knüpft allein an handelsrechtliche Vorschriften und damit an die handelsrechtliche Bilanz an, sodaß sich idZ die Frage der Bilanzänderung iSd
§ 4 Abs 2 zweiter Satz EStG 1972 nicht stellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992130118.X02Im RIS seit
07.08.2001