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21/02 AktienrechtNorm
AktG 1965 §126 Abs1;Rechtssatz
Soll eine Kapitalgesellschaft laut ihrem Statut Dividenden an ihre Aktionäre erbringen, setzt dies schon begrifflich die Erzielung eines Reingewinnes durch die Gesellschaft voraus, da sonst die Dividendenzahlung an die Aktionäre ausgeschlossen wäre. Daher Verneinung der Zulässigkeit der Nebenbeschäftigung eines Insolvenzrichters im Aufsichtsrat zur Vertretung der Interessen der Kleinaktionäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992120051.X04Im RIS seit
07.08.2001