RS Vwgh 1992/4/23 92/12/0051

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Veröffentlicht am 23.04.1992
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Index

21/02 Aktienrecht
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AktG 1965 §126 Abs1;
RDG §63 Abs4 idF 1990/259;

Rechtssatz

Soll eine Kapitalgesellschaft laut ihrem Statut Dividenden an ihre Aktionäre erbringen, setzt dies schon begrifflich die Erzielung eines Reingewinnes durch die Gesellschaft voraus, da sonst die Dividendenzahlung an die Aktionäre ausgeschlossen wäre. Daher Verneinung der Zulässigkeit der Nebenbeschäftigung eines Insolvenzrichters im Aufsichtsrat zur Vertretung der Interessen der Kleinaktionäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992120051.X04

Im RIS seit

07.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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