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21/02 AktienrechtNorm
AktG 1965 §126 Abs1;Rechtssatz
Voraussetzung für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 22 Abs 2 Z 1 lit a KStG 1966 idF BGBl 312/1987 ist ein sowohl formal als auch inhaltlich dem Handelsrecht entsprechender Gewinnverteilungsbeschluss. Zur Prüfung dieser Frage sind die Bestimmungen des AktG bzw des GmbHG heranzuziehen. Demnach sind Ausschüttungen nur als zulässig anzusehen, wenn sich die Gewinnverteilung auf einen handelsrechtlich ordnungsgemäß festgestellten Jahresabschluss bezieht und der Ausschüttungsbeschluss den sonstigen handelsrechtlichen Vorschriften entspricht (Hinweis E 24. Februar 1993, 92/13/0118).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1997140163.X01Im RIS seit
09.10.2003