Norm: AktG §122
Rechtssatz: Nach herrschender Auffassung kann unter dem Tagesordnungspunkt "Entlastung" kein Antrag auf Geltendmachung von Ersatzansprüchen gestellt werden. Entscheidungstexte 4 Ob 1588/90 Entscheidungstext OGH 12.04.1991 4 Ob 1588/90 Veröff: ecolex 1991,465 = RdW 1991,178 European Case Law Identifier (ECLI) ECL... mehr lesen...
Norm: AktG §122
Rechtssatz: Das Gericht ist zur Bestellung der von der Minderheit bezeichneten Person zum Sondervertreter jedenfalls dann verpflichtet, wenn es der Schutz der Minderheit verlangt. Das Gericht hat nur die formellen Voraussetzungen des Antrags zu prüfen, nicht aber die Aussichten der Klage. Entscheidungstexte 5 Ob 315/62 Entscheidungstext OGH 31.01.1963 5 Ob 315/62 ... mehr lesen...
Norm: AktG §122AktG §123
Rechtssatz: Das Registergericht hat den Umfang der Vertretungsmacht des auf Verlangen einer Minderheit bestellten Sondervertreters nicht zu bestimmen; der Umfang seiner Vertretungsmacht richtet sich nach dem in der Hauptversammlung gestellten Minderheitsverlangen. Dieses muß nicht bereits eine vollständige Information für die Klage enthalten. Es genügt, daß aus ihm die Tatbestände, aus denen die Ansprüche abgeleitet wer... mehr lesen...
Nach der dem Obersten Gerichtshof nunmehr vorliegenden notariellen Beurkundung stellte in der am 22. Juni 1960 stattgefundenen außerordentlichen Hauptversammlung der Vereinigten Fettwarenindustrie Josef E., Aktiengesellschaft, der Aktionär Richard E. W., dessen Gesellschaftsanteile unbestritten den zehnten Teil des Grundkapitals übersteigen, unter Punkt 3 der Tagesordnung das Minderheitsverlangen auf Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen der Gesellschaft gegen Dr. Alfred Sch., Di... mehr lesen...
Norm: AktG §118 ffAktG §122
Rechtssatz: Der nach § 122 Abs 2 AktG bestellte Sondervertreter hat wohl das Recht, von der Gesellschaft die zur Durchführung seines Auftrages nötigen Unterlagen zu verlangen, er kann aber nicht, weil eine Sonderprüfung (§§ 118 ff AktG) nicht stattgefunden hat und er über seinen Klagsauftrag im Unklaren ist, auf eigene Faust mit Hilfe von Buchsachverständigen eine Sonderprüfung vornehmen. Entschei... mehr lesen...
Das Erstgericht hat mit dem Beschluß vom 14. September 1960 Dr. Anton N. gemäß § 122 Abs. 2 AktG. zum besonderen Vertreter der E.- AG. zur Führung des Rechtstreites gegen die Mitglieder des Vorstandes und Aufsichtsrates der Gesellschaft bestellt, ohne die Personen der Schuldner zu nennen und die Art, den Grund und die Höhe der geltend zu machenden Ansprüche näher zu bezeichnen. Der Beschluß ist in Rechtskraft erwachsen. Der bestellte Sondervertreter stellte nun den Antrag, der Gesells... mehr lesen...
Bei der am 23. November 1960 abgehaltenen Hauptversammlung der Z.- AG. stand auf Antrag der Aktionärin Claudia G., die über mehr als 10% des Aktienkapitals verfügt, als Punkt 5 die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen der Gesellschaft im Prozeßweg gegen Mitglieder des Aufsichtsrates und des Vorstandes auf der Tagesordnung. Claudia G. benannte laut Hauptversammlungsniederschrift ihren Gatten Kurt G. als den von der Minderheit bezeichneten Prozeßvertreter. Eine Abstimmung hierüber... mehr lesen...
Norm: AktG §122
Rechtssatz: Zum Schutz der Interessen der Minorität ist vorgesehen, daß das Gericht nur eine von dieser selbst benannte Person zum gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft bestellen darf, der Minorität also nicht eine ihres Vertrauens entbehrende Person als Gesellschaftsvertreter aufzwingen kann. Im Gesetz ist aber keineswegs ausgesprochen, daß deshalb eine persönlich oder fachlich ungeeignete Person ohne jede Bedachtnahme auf di... mehr lesen...