Norm
AktG §122Rechtssatz
Das Registergericht hat den Umfang der Vertretungsmacht des auf Verlangen einer Minderheit bestellten Sondervertreters nicht zu bestimmen; der Umfang seiner Vertretungsmacht richtet sich nach dem in der Hauptversammlung gestellten Minderheitsverlangen. Dieses muß nicht bereits eine vollständige Information für die Klage enthalten. Es genügt, daß aus ihm die Tatbestände, aus denen die Ansprüche abgeleitet werden, die Personen der Schuldner und die Höhe der Ansprüche entnommen werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0049416Dokumentnummer
JJR_19620727_OGH0002_0050OB00153_6200000_001