RS OGH 1962/7/27 5Ob153/62

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Veröffentlicht am 27.07.1962
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Norm

AktG §122
AktG §123

Rechtssatz

Das Registergericht hat den Umfang der Vertretungsmacht des auf Verlangen einer Minderheit bestellten Sondervertreters nicht zu bestimmen; der Umfang seiner Vertretungsmacht richtet sich nach dem in der Hauptversammlung gestellten Minderheitsverlangen. Dieses muß nicht bereits eine vollständige Information für die Klage enthalten. Es genügt, daß aus ihm die Tatbestände, aus denen die Ansprüche abgeleitet werden, die Personen der Schuldner und die Höhe der Ansprüche entnommen werden können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0049416

Dokumentnummer

JJR_19620727_OGH0002_0050OB00153_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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