Norm
AktG §122Rechtssatz
Das Gericht ist zur Bestellung der von der Minderheit bezeichneten Person zum Sondervertreter jedenfalls dann verpflichtet, wenn es der Schutz der Minderheit verlangt. Das Gericht hat nur die formellen Voraussetzungen des Antrags zu prüfen, nicht aber die Aussichten der Klage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0049413Dokumentnummer
JJR_19630131_OGH0002_0050OB00315_6200000_001