Norm
AktG §11Rechtssatz
Die Zuständigkeit der Hauptversammlung zu Entscheidungen über Satzungsänderungen ist zwingend. Außer nach § 145 Abs 1 zweiter Satz AktG ist die Hauptversammlung nicht in der Lage, ihre Zuständigkeit zu Satzungsänderungen zu übertragen. Die Abhängigkeit des Dividendenvorzugs von der hier zu beurteilenden gemischten auflösenden Bedingung - einvernehmliche Auflösung einer stillen Gesellschaft durch den Vorstand - widerspricht zwingenden Bestimmungen des Aktiengesetzes und bewirkt Nichtigkeit nicht bloß der Satzungsbestimmung über die Beendigung des Dividendenvorzugs, sondern nach der maßgeblichen objektiven Auslegung der gesamten Regelung über den Dividendenvorzug.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080293Dokumentnummer
JJR_19950829_OGH0002_0010OB00586_9400000_003