Norm
AktG §11Rechtssatz
Der zulässige Inhalt der Rechte, die einer Aktiengattung eingeräumt werden, ist im Gesetz nicht näher bestimmt und kann deshalb von der Satzung frei gestaltet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080296Dokumentnummer
JJR_19950829_OGH0002_0010OB00586_9400000_006