Entscheidungsgründe: Der Kläger ist ordentliches Mitglied des beklagten Vereins. Er begehrte die Feststellung, die Beschlüsse der außerordentlichen Generalversammlung vom 5. Dezember 2007 über die Statutenänderung und die Neuwahl des Vorstands seien nichtig. Er habe zwar zu dieser Generalversammlung eine Einladung erhalten, in dieser seien als Tagesordnungspunkte aber lediglich „Begrüßung“, „EURO 2008“, „Neuwahl“ und „Allfälliges“ angeführt gewesen, nicht jedoch eine beabsichtigte... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei ist ein Verein österreichischen Rechts mit dem Sitz in W*****. Sie ist ein Dachverband. Mitglieder sind - neben natürlichen Personen als „fördernde Mitglieder" - „ca" 121 nationale T*****-Vereine und -Verbände. Organe der klagenden Partei sind - die Vorstandsversammlung („Directors` Meeting") - der Vorstand („Board of Directors") - das Exekutivkomitee („Executive Committee") - das Schiedsgericht („Arbitration Tribunal"). Nach der Satzung „führt und... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr. Wolfang Blaschitz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei W*****, vertreten durch Dr. Herbert Schachter, Rechtsanwalt in Wien wege... mehr lesen...
Begründung: Der hier beklagte Basketballverein wählte noch am 26. 8. 1996 einen neuen Präsidenten, der sich davor am 20. 8. 1996 gegenüber dem Verein zur Übernahme von offenen Schulden in Höhe von S 425.000,-- verpflichtet hatte. Zu dieser Zeit hatte der Verein keine Aktiven. Nachdem dieser neue Präsident - der Zweitbeklagte - jedoch Mitte September 1996 erklärte, die eingegangenen Verpflichtungen nicht zu übernehmen und alle Funktionen zurückzulegen, fasste die daraufhin einber... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beklagte Partei ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Innsbruck und der Zielsetzung, bestehende SOS-Kinderdorf-Vereine, Verbände oder andere juristische Personen in aller Welt, welche die SOS-Kinderdorf-Idee zur Grundlage ihrer Arbeit haben, in einem Verband zusammenzuschließen. Die klagende Partei ist seit dem Jahre 1971 unter dem Namen "S***** Taiwan" Mitglied der beklagten Partei und betreibt in Taiwan ein SOS-Kinderdorf. Mit Beschluss des Vorstande... mehr lesen...
Begründung: Der Zweck des beklagten Vereins besteht in der Pflege und der Förderung des Bodybuilding in Österreich. Nach der Satzung sind nur die Landesverbände Mitglieder des Vereins. § 7 der Satzung kennt aber auch den Begriff der "Verbandsperson", zu denen ua die Landesverbände und ihre Vorstandsmitglieder, Bodybuildingstudios und Fitnesszentren, Trainer, Übungsleiter, Betreuer der Vereine bzw Studios, Wertungsrichter, Kampfrichter, Wettkampfleiter und sonstige Funktionäre g... mehr lesen...
Begründung: Ob einer Anrufung eines anderen Vereinsgremiums gegen einen Beschluß auf Vereinsausschluß aufschiebende Wirkung zukommt, ist letztlich eine Frage der Regelung bzw der Auslegung der Statuten und nicht des österreichischen Verfahrenrechtes. Die Bestimmungen, mit denen die hier maßgebenden Statuten den Ausschluß eines Mitgliedes regeln (§§ 7, 10, 13), ergeben in diesem Zusammenhang, daß der Ausschluß (erst) durch den Beschluß der Generalversammlung "entgültig" wird u... mehr lesen...
Begründung: Die Erstklägerin ist zu 159/1000-Anteilen, der Zweitkläger zu 100/1000-Anteilen Miteigentümer der Liegenschaft Wien 5., Kettenbrückengasse 17, wobei mit den Miteigentumsanteilen des Zweitklägers Wohnungseigentum an der Wohnung top Nr.6 verbunden ist. Die restlichen 741/1000-Anteile der Liegenschaft stehen im Eigentum von Friedrich H***, Dr. Rudolf T***, Doris K***, Dipl.Ing. Werner M*** und Berta P***. Die beklagte Partei ist ein bei der Bundespolizeidirektion Wien reg... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beklagte Partei ist als Stiftung konstituiert. Die Aufnahme und Abberufung des Anstaltsarztes obliegt nach der Satzung der aus sieben Personen bestehenden Verwaltungskommission. Die Verwaltungskommission tritt wenigstens zweimal im Jahr zu einer Sitzung zusammen, darüber hinaus ist eine Sitzung einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder der Verwaltungskommission oder die Stiftungsbehörde dies verlangen. Die Sitzungen sind vom Vorsitzenden unter Mitteilu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit der am 4. Dezember 1981 beim Erstgericht eingelangten und in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 5. März 1982 ausgedehnten Klage begehrte die Klägerin gegenüber dem beklagten Verein die Feststellung, daß am 4. November 1981 kein rechtswirksamer Beschluß des Vereinsvorstandes des Beklagten gefaßt wurde, gemäß welchem die Klägerin von der Funktion der Bundesvorsitzenden des Beklagten enthoben und als Vereinsmitglied des Beklagten ausgeschlosse... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 AAktG §108GmbHG §38VerG §4 Abs2 litfVerG 2002 §7
Rechtssatz: Für die Beschlussfassung einer Personenmehrheit gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass bei sonstiger Unwirksamkeit der Beschlussfassung allen an der Mitwirkung bei der Willensbildung berufenen Personen die Tatsache der beabsichtigten Beschlussfassung rechtzeitig mitgeteilt und ihnen auch Gelegenheit zur sachlichen Stellungnahme gegeben werden muss. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beklagte Partei ist ein Verein. Sein satzungsgemäßer Zweck liegt in der Pachtung von Jagden, um seinen Mitgliedern die Ausübung der Jagd zu ermöglichen. Organe des Vereines sind nach der Satzung vom 1. Mai 1960 die Vollversammlung, der Vereinsvorstand, der Obmann (Jagdleiter), die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht. Die Vollversammlung besteht aus allen Vereinsmitgliedern. Ihre Einberufung obliegt dem Vorstand; sie hat schriftlich zu erfolgen. Bei der ... mehr lesen...
Norm: AktG §108
Rechtssatz: (Zum AHGB) Anfechtung eines mit Verletzung des Art 238 AHGB gefaßten Beschlusses der Generalversammlung einer Aktiengesellschaft sowohl mit Klage als auch mit Rekurs. Der Registerrichter hat die gehörige Einberufung der Generalversammlung zu prüfen. Entscheidungstexte 2 Ob 879/24 Entscheidungstext OGH 09.01.1925 2 Ob 879/24 Veröff: SZ 7/4 ... mehr lesen...