TE OGH 1999/10/21 6Ob178/99s

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Veröffentlicht am 21.10.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mario V*****, vertreten durch Dr. Werner Thurner und Dr. Peter Schaden, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Ö*****-Verband, ***** vertreten durch Mag. Axel Bauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, über die ordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 18. März 1999, GZ 4 R 22/99h-35, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 30. Oktober 1998, GZ 20 Cg 118/97f-30, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat der klagenden Partei die mit 8.112 S (darin 1.352 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Zweck des beklagten Vereins besteht in der Pflege und der Förderung des Bodybuilding in Österreich. Nach der Satzung sind nur die Landesverbände Mitglieder des Vereins. § 7 der Satzung kennt aber auch den Begriff der "Verbandsperson", zu denen ua die Landesverbände und ihre Vorstandsmitglieder, Bodybuildingstudios und Fitnesszentren, Trainer, Übungsleiter, Betreuer der Vereine bzw Studios, Wertungsrichter, Kampfrichter, Wettkampfleiter und sonstige Funktionäre gehören. Die Satzung des Beklagten unterwirft auch diese Personen einer Rechts- und Disziplinarordnung. Der Kläger war unstrittig eine Verbandsperson (er war unter anderem Präsident eines Landesverbandes; Schriftführer des beklagten Vereins; Trainer von Athleten; Kampfrichter). Er wurde wegen verschiedener Tatbestände zunächst vom Präsidenten des Beklagten "ex präsidio" und dann in einem Disziplinarverfahren ausgeschlossen. Er bekämpft diesen Ausschluss mit der auf Feststellung gerichteten Klage, es möge festgestellt werden, dass sein Ausschluss aus dem beklagten Verein unwirksam sei und dass ihm weiterhin sämtliche aus seinem Status als Verbandsperson gegen den Beklagten zufließenden Rechte und Pflichten zustünden. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien unberechtigt. Sein Ausschluss sei unter mehrfacher Verletzung der Satzungsbestimmungen (Teilnahme befangener Personen als Disziplinarrichter; Mängel bei der Einberufung der Generalversammlung; Verletzung des Gehörs ua) erfolgt.Der Zweck des beklagten Vereins besteht in der Pflege und der Förderung des Bodybuilding in Österreich. Nach der Satzung sind nur die Landesverbände Mitglieder des Vereins. Paragraph 7, der Satzung kennt aber auch den Begriff der "Verbandsperson", zu denen ua die Landesverbände und ihre Vorstandsmitglieder, Bodybuildingstudios und Fitnesszentren, Trainer, Übungsleiter, Betreuer der Vereine bzw Studios, Wertungsrichter, Kampfrichter, Wettkampfleiter und sonstige Funktionäre gehören. Die Satzung des Beklagten unterwirft auch diese Personen einer Rechts- und Disziplinarordnung. Der Kläger war unstrittig eine Verbandsperson (er war unter anderem Präsident eines Landesverbandes; Schriftführer des beklagten Vereins; Trainer von Athleten; Kampfrichter). Er wurde wegen verschiedener Tatbestände zunächst vom Präsidenten des Beklagten "ex präsidio" und dann in einem Disziplinarverfahren ausgeschlossen. Er bekämpft diesen Ausschluss mit der auf Feststellung gerichteten Klage, es möge festgestellt werden, dass sein Ausschluss aus dem beklagten Verein unwirksam sei und dass ihm weiterhin sämtliche aus seinem Status als Verbandsperson gegen den Beklagten zufließenden Rechte und Pflichten zustünden. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien unberechtigt. Sein Ausschluss sei unter mehrfacher Verletzung der Satzungsbestimmungen (Teilnahme befangener Personen als Disziplinarrichter; Mängel bei der Einberufung der Generalversammlung; Verletzung des Gehörs ua) erfolgt.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Ausschluss sei satzungskonform erfolgt. Der Kläger sei nie Mitglied des beklagten Vereins gewesen. Er habe den Verein durch Intrigen geschädigt. Der Kläger habe kein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, weil seine Verbandsfunktionen in der Zwischenzeit nach Neuwahlen an andere Personen übergegangen seien. Der Kläger replizierte dazu, sein rechtliches Interesse bestünde unter anderem darin, dass er auf Grund des Ausschlusses nicht mehr als Kampfrichter tätig sein könne und in seinem Beruf als Trainer von Athleten behindert werde.

Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt (das Berufungsgericht modifizierte den Spruch der Entscheidung lediglich dahin, dass die Unwirksamkeit des Ausschlusses und weiters festgestellt wurde, dass der Kläger die Rechte und Pflichten einer Verbandsperson im Sinne der Satzungen und Ausführungsbestimmungen der beklagten Partei erlangen könne).

Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Beklagten ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes unzulässig. Die Begründung der Entscheidung kann sich auf das zum Verständnis der Rechtsausführungen Wesentliche beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO):Die Revision des Beklagten ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes unzulässig. Die Begründung der Entscheidung kann sich auf das zum Verständnis der Rechtsausführungen Wesentliche beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO):

Nach den Feststellungen ist der Ausschluss des Klägers unter mehrfacher Verletzung der Satzungsbestimmungen erfolgt (statutenwidrige Entscheidung des Präsidenten; Umlaufbeschluss statt vorgesehener Beschlussfassung im Rahmen einer Sitzung; Teilnahme befangener Disziplinarrichter). Selbst wenn man von der grundsätzlichen Möglichkeit einer Sanierung der Mängel durch den Generalversammlungsbeschluss des Vereins ausginge (das Berufungsgericht erachtete die Generalversammlung für nicht zuständig, in Disziplinarsachen über Verbandspersonen zu entscheiden), wäre damit für den Beklagten nichts gewonnen, weil keine ordnungsgemäße Ladung des Klägers festgestellt wurde, sodass die Klagestattgebung schon wegen der Verletzung des Gehörs berechtigt wäre, selbst wenn in der Satzung keine vorherige Anhörung des Auszuschließenden vorgesehen ist (SZ 69/289).

Zur Bejahung des rechtlichen Interesses des Klägers an der begehrten Feststellung kann auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden.

Insoweit die Revision die fehlende Mitgliedschaft des Klägers beim beklagten Verein und damit die fehlende Aktivlegitimation ins Treffen führt, sind dem Beklagten gleichfalls die Erwägungen des Berufungsgerichtes entgegenzuhalten. Der Beklagte selbst ist ja von einer Rechtsstellung des Klägers im Verein als "Verbandsperson" ausgegangen, hat ihn der Disziplinarordnung unterworfen und die höchste Disziplinarstrafe verhängt. Die Qualifikation der Rechtsstellung einer "Verbandsperson" hängt von der Auslegung der Satzung ab, die das Berufungsgericht im Einklang mit der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung nach den Grundsätzen der §§ 6 f ABGB so vorgenommen hat, dass ein billiges und vernünftiges Ergebnis erzielt wird (SZ 58/178; SZ 68/144 uva). Die Anwendung der in ständiger Rechtsprechung zum Ausschluss von Vereinsmitgliedern (also zur Anfechtbarkeit sowohl hinsichtlich der formellen als auch der materiellen Voraussetzungen des Ausschlusses) vertretenen Grundsätze (SZ 69/289 uva) auf den vorliegenden Fall ist ein solches Ergebnis. Entscheidungen von Vereinsorganen über die besonderen Rechtsbeziehungen sind grundsätzlich voll überprüfbar. Dies gilt gleichermaßen für Vereinsbeschlüsse wie für verhängte Disziplinarstrafen (7 Ob 197/97i mwN; Fasching, ZPR2 Rz 2239). Es bedeutete ein nicht zu rechtfertigendes Rechtsschutzdefizit, die Wirksamkeit der Satzung und ihre Anwendung im Disziplinarbereich zu bejahen und dem Disziplinarbeschuldigten die gerichtliche Überprüfung der Strafgerichtsbarkeit des Vereins zu versagen.Insoweit die Revision die fehlende Mitgliedschaft des Klägers beim beklagten Verein und damit die fehlende Aktivlegitimation ins Treffen führt, sind dem Beklagten gleichfalls die Erwägungen des Berufungsgerichtes entgegenzuhalten. Der Beklagte selbst ist ja von einer Rechtsstellung des Klägers im Verein als "Verbandsperson" ausgegangen, hat ihn der Disziplinarordnung unterworfen und die höchste Disziplinarstrafe verhängt. Die Qualifikation der Rechtsstellung einer "Verbandsperson" hängt von der Auslegung der Satzung ab, die das Berufungsgericht im Einklang mit der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung nach den Grundsätzen der Paragraphen 6, f ABGB so vorgenommen hat, dass ein billiges und vernünftiges Ergebnis erzielt wird (SZ 58/178; SZ 68/144 uva). Die Anwendung der in ständiger Rechtsprechung zum Ausschluss von Vereinsmitgliedern (also zur Anfechtbarkeit sowohl hinsichtlich der formellen als auch der materiellen Voraussetzungen des Ausschlusses) vertretenen Grundsätze (SZ 69/289 uva) auf den vorliegenden Fall ist ein solches Ergebnis. Entscheidungen von Vereinsorganen über die besonderen Rechtsbeziehungen sind grundsätzlich voll überprüfbar. Dies gilt gleichermaßen für Vereinsbeschlüsse wie für verhängte Disziplinarstrafen (7 Ob 197/97i mwN; Fasching, ZPR2 Rz 2239). Es bedeutete ein nicht zu rechtfertigendes Rechtsschutzdefizit, die Wirksamkeit der Satzung und ihre Anwendung im Disziplinarbereich zu bejahen und dem Disziplinarbeschuldigten die gerichtliche Überprüfung der Strafgerichtsbarkeit des Vereins zu versagen.

Auch die klarere Fassung des Urteilsspruchs durch das Berufungsgericht entspricht den in der oberstgerichtlichen Judikatur vertretenen Grundsätzen (SZ 65/49 uva).

Da der Kläger auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, sind ihm die Kosten der Revisionsbeantwortung zuzusprechen (§§ 41 und 50 ZPO). Entgegen dem Kostenverzeichnis steht aber nur ein einfacher Einheitssatz zu, der dreifache nur im Berufungsverfahren unter den im § 23 RATG angeführten Voraussetzungen.Da der Kläger auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, sind ihm die Kosten der Revisionsbeantwortung zuzusprechen (Paragraphen 41 und 50 ZPO). Entgegen dem Kostenverzeichnis steht aber nur ein einfacher Einheitssatz zu, der dreifache nur im Berufungsverfahren unter den im Paragraph 23, RATG angeführten Voraussetzungen.

Anmerkung

E55879 06A01789

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0060OB00178.99S.1021.000

Dokumentnummer

JJT_19991021_OGH0002_0060OB00178_99S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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