TE OGH 1997/6/25 7Ob151/97z

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Veröffentlicht am 25.06.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*****, vertreten durch Dr.Ivo Greiter & Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei S*****, vertreten durch Dr.Hanns Forcher-Mayr, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung der Unwirksamkeit eines Vereinsausschlusses infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 31. Jänner 1997, GZ 4 R 291/96t-38, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Ob einer Anrufung eines anderen Vereinsgremiums gegen einen Beschluß auf Vereinsausschluß aufschiebende Wirkung zukommt, ist letztlich eine Frage der Regelung bzw der Auslegung der Statuten und nicht des österreichischen Verfahrenrechtes.

Die Bestimmungen, mit denen die hier maßgebenden Statuten den Ausschluß eines Mitgliedes regeln (§§ 7, 10, 13), ergeben in diesem Zusammenhang, daß der Ausschluß (erst) durch den Beschluß der Generalversammlung "entgültig" wird und daß das betroffene Mitglied während der Dauer des Verfahrens (also wohl auch während des Anrufungsverfahrens) der Ausübung seiner Vereinsfunktion (also wohl nur seiner allfälligen Vereinsfunktion, nicht auch seiner Mitgliedschaft) enthoben ist.Die Bestimmungen, mit denen die hier maßgebenden Statuten den Ausschluß eines Mitgliedes regeln (Paragraphen 7,, 10, 13), ergeben in diesem Zusammenhang, daß der Ausschluß (erst) durch den Beschluß der Generalversammlung "entgültig" wird und daß das betroffene Mitglied während der Dauer des Verfahrens (also wohl auch während des Anrufungsverfahrens) der Ausübung seiner Vereinsfunktion (also wohl nur seiner allfälligen Vereinsfunktion, nicht auch seiner Mitgliedschaft) enthoben ist.

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung sind Vereinsstatuten nach den §§ 6 und 7 ABGB auszulegen, wobei sich die Auslegung an der Gesetzestreue, dem Vereinszweck und den berechtigten Interessen der Mitglieder zu orientieren hat und der objektive Sinngehalt der Bestimmung maßgebend ist (8 Ob 559/89 m.w.N.; SZ 58/178 m.w.N.).Nach ständiger Rechtsprechung sind Vereinsstatuten nach den Paragraphen 6 und 7 ABGB auszulegen, wobei sich die Auslegung an der Gesetzestreue, dem Vereinszweck und den berechtigten Interessen der Mitglieder zu orientieren hat und der objektive Sinngehalt der Bestimmung maßgebend ist (8 Ob 559/89 m.w.N.; SZ 58/178 m.w.N.).

Die Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz, daß im vorliegenden Fall die Mitgliedschaft weiterhin aufrecht ist, wenn ein Mitglied vom Vorstand ausgeschlossen wird, dagegen das Rechtsmittel der Anrufung der Generalversammlung erhoben hat und die Generalversammlung noch nicht darüber entschieden hat, ist mit diesen Auslegungsgrundsätzen durchaus in Einklang zu bringen.

Eine widersprüchliche Argumentation kann in den Ausführungen des Berufungsgerichtes nicht erblickt werden. Dieses hat lediglich als Hilfsbegründung ausgeführt, daß selbst dann, wenn in der Satzung vorgesehen wäre, daß einer Berufung gegen den vom Vorstand verfügten Ausschluß eines Mitgliedes keine aufschiebende Wirkung zukäme (wovon das Berufungsgericht hier aber gerade nicht ausgeht), und wenn man auch der Argumentation der beklagten Partei folgte, daß in der Generalversammlung 1993 über den endgültigen Ausschluß der klagenden Partei noch gar nicht entschieden worden wäre (wovon aber das Berufungsgericht ebenfalls nicht ausgeht), die Mitgliedschaft der klagenden Partei keineswegs mehr ruhend wäre, weil eine endgültige Entscheidung der Generalversammlung längst ungebührlich hinausgeschoben worden wäre, wobei sich das Berufungsgericht insofern zutreffend auf die Entscheidung 6 Ob 548/93 berief.

Aus der von den Vorinstanzen vorgenommenen Auslegung der Statuten ergibt sich als Konsequenz, daß die Mitgliedschaft der klagenden Partei aufrecht besteht, sodaß das diesbezügliche Feststellungsbegehren keineswegs verfehlt ist.

Die Ausführungen darüber, ob ein rechtsgültiger Vorstandsbeschluß, wenn über eine Berufung nicht unverzüglich entschieden werde, mit Rechtsgestaltungs- oder mit Feststellungsklage zu bekämpfen sei, gehen an der Tatsache vorbei, daß nicht der Vorstandsbeschluß bekämpft wird, sondern der Generalversammlungsbeschluß, mit dem der Ausschluß nach den Behauptungen der klagenden Partei und nach Ansicht der Vorinstanzen erst endgültig und wirksam wurde. Das Begehren auf Feststellung der Mitgliedschaft ist eine von der Rechtsprechung gebilligte Feststellungsklage. Ob das Begehren, daß der Beschluß der Generalversammlung, mit dem der Ausschlußbeschluß durch den Vorstand bestätigt wurde, rechtsunwirksam sei, ein Rechtsgestaltungsbegehren oder ein Feststellungsbegehren sei (letzteres wird im übrigen in der Entscheidung über EvBl 1993/117 m.w.N. bejaht), kann dahingestellt bleiben. Ein solches Begehren wird jedenfalls in ständiger Rechtsprechung als zulässig angesehen (SZ 34/152; JBl 1987, 650; EvBl 1993/117 ua). Die Revision bleibt jede Erklärung schuldig, wie das Begehren anders hätte formuliert werden sollen.

Die Ausführungen darüber, daß es den Beschluß, den die klagende Partei in Punkt 1 ihres Begehrens bekämpfe, gar nicht gebe, widersprechen den vom Erstgericht getroffenen und vom Gericht zweiter Instanz übernommenen Feststellungen.

Selbst wenn man aber anstatt der diesbezüglichen Feststellungen des Erstgerichtes, das dem Sitzungsprotokoll folgte, den (angeblichen) Tonbandmitschnitt zugrundelegt, ergibt sich nichts anderes. Wie das Gericht zweiter Instanz auch insofern zutreffend ausführte, hätte demnach die Generalversammlung beschlossen, den Vorstandsbeschluß auf Ausschluß der klagenden Partei mitzutragen. Dies bedeutet aber nichts anderes, als daß die Generalversammlung über den Ausschluß endgültig im Sinn des § 7 lit c der Statuten entschieden hat. Daß eine solche Beschlußfassung nicht auf der Tagesordnung stand und daß die Anrufung der klagenden Partei in der Generalversammlung nicht vorgetragen wurde, bewirkte keineswegs, daß ein solcher Beschluß als überhaupt nicht gefaßt anzusehen ist.Selbst wenn man aber anstatt der diesbezüglichen Feststellungen des Erstgerichtes, das dem Sitzungsprotokoll folgte, den (angeblichen) Tonbandmitschnitt zugrundelegt, ergibt sich nichts anderes. Wie das Gericht zweiter Instanz auch insofern zutreffend ausführte, hätte demnach die Generalversammlung beschlossen, den Vorstandsbeschluß auf Ausschluß der klagenden Partei mitzutragen. Dies bedeutet aber nichts anderes, als daß die Generalversammlung über den Ausschluß endgültig im Sinn des Paragraph 7, Litera c, der Statuten entschieden hat. Daß eine solche Beschlußfassung nicht auf der Tagesordnung stand und daß die Anrufung der klagenden Partei in der Generalversammlung nicht vorgetragen wurde, bewirkte keineswegs, daß ein solcher Beschluß als überhaupt nicht gefaßt anzusehen ist.

Gegen die von den Vorinstanzen als zutreffend angesehenen Anfechtungsgründe - formelle Mängel beim Zustandekommen des Beschlusses der Generalversammlung - wird in der ao Revision nichts ausgeführt, sodaß darauf auch nicht weiter einzugehen ist. Jedenfalls geht die beklagte Partei ja selbst vom Fehlen der formellen Voraussetzungen für eine gültige Beschlußfassung aus, wenn sie daraus auch den Schluß zieht, daß deshalb überhaupt kein Beschluß zustandegekommen sei, sodaß gar nichts angefochten werden müsse (vgl hinzu insbes. JBl 1987/650). Es entspricht jedenfalls der ständigen Rechtsprechung, daß der Vereinsausschluß sowohl hinsichtlich seiner materiellen als auch hinsichtlich seiner formellen Voraussetzungen im ordentlichen Rechtsweg erfolgen kann (5 Ob 525/83, 6 Ob 548/93; JBl 1987, 650 u.a.).Gegen die von den Vorinstanzen als zutreffend angesehenen Anfechtungsgründe - formelle Mängel beim Zustandekommen des Beschlusses der Generalversammlung - wird in der ao Revision nichts ausgeführt, sodaß darauf auch nicht weiter einzugehen ist. Jedenfalls geht die beklagte Partei ja selbst vom Fehlen der formellen Voraussetzungen für eine gültige Beschlußfassung aus, wenn sie daraus auch den Schluß zieht, daß deshalb überhaupt kein Beschluß zustandegekommen sei, sodaß gar nichts angefochten werden müsse vergleiche hinzu insbes. JBl 1987/650). Es entspricht jedenfalls der ständigen Rechtsprechung, daß der Vereinsausschluß sowohl hinsichtlich seiner materiellen als auch hinsichtlich seiner formellen Voraussetzungen im ordentlichen Rechtsweg erfolgen kann (5 Ob 525/83, 6 Ob 548/93; JBl 1987, 650 u.a.).

Anmerkung

E46621 07A01517

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0070OB00151.97Z.0625.000

Dokumentnummer

JJT_19970625_OGH0002_0070OB00151_97Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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