Norm
AktG §106 Abs2Rechtssatz
Das Abhilferecht durch das Gericht (Firmenbuchgericht) nach § 106 Abs 4 AktG ist auf die Fälle des § 106 Abs 2 und 3 AktG beschränkt, die beantragte Abhilfe ist unter anderem dann abzulehnen, wenn dem Antragsteller im Entscheidungszeitpunkt der erforderliche Aktienbesitz fehlt. § 106 AktG stellt ein bloßes Minderheitsrecht dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115322Dokumentnummer
JJR_20010516_OGH0002_0060OB00035_01T0000_003