RS OGH 2001/5/16 6Ob35/01t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.2001
beobachten
merken

Norm

AktG §106 Abs2
AktG §106 Abs3
AktG §106 Abs4

Rechtssatz

Das Abhilferecht durch das Gericht (Firmenbuchgericht) nach § 106 Abs 4 AktG ist auf die Fälle des § 106 Abs 2 und 3 AktG beschränkt, die beantragte Abhilfe ist unter anderem dann abzulehnen, wenn dem Antragsteller im Entscheidungszeitpunkt der erforderliche Aktienbesitz fehlt. § 106 AktG stellt ein bloßes Minderheitsrecht dar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115322

Dokumentnummer

JJR_20010516_OGH0002_0060OB00035_01T0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten