Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Firmenbuchsache des Antragstellers Dr. Wolfgang S*****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einberufung einer wiederholten Hauptversammlung der T***** Bank Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Wien, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 28. Dezember 2000, GZ 28 R 331/00b-8, womit der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 7. November 2000, GZ 75 Fr 2557/00h-4, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Der Antragsteller ist Aktionär einer Aktiengesellschaft, wobei seine Anteile den zwanzigsten Teil des Grundkapitals nicht erreichen. Die hier relevanten Satzungsbestimmungen der Gesellschaft lauten:
"§ 17
1. Die Hauptversammlung ist beschlußfähig, wenn Aktionäre, die zwei Drittel der stimmberechtigten Aktien vertreten, anwesend sind.
2. Im Falle der Beschlußunfähigkeit der Hauptversammlung ist die innerhalb von 15 Tagen unter Einhaltung der gesetzlichen Frist einberufene wiederholte Hauptversammlung in den Angelegenheiten der ursprünglichen Tagesordnung ungeachtet des vertretenen Kapitals beschlußfähig. In der Bekanntmachung über die Einberufung der Hauptversammlung sollen Ort und Zeitpunkt der aufgrund von Beschlussunfähigkeit wiederholten Hauptversammlung genannt werden."
Bei der vom Vorstand der Gesellschaft für den 29. Juni 2000 einberufenen ordentlichen Hauptversammlung (HV) mit näher bezeichneter Tagesordnung stellte der Vorsitzende mangels ausreichenden Anwesenheitsquorums zutreffend die Beschlussunfähigkeit der HV fest. Innerhalb von 15 Tagen berief der Vorstand keine neuerliche HV mit identer Tagesordnung ein. Die nächste HV vom 31. August 2000 hatte eine andere Tagesordnung.
Die Vorinstanzen wiesen den Antrag des Antragstellers an das Firmenbuchgericht, in analoger Anwendung des § 106 Abs 4 AktG der Gesellschaft "mittels Gerichtsbeschlusses" die Einberufung der HV mit näher angeführter Tagesordnung infolge Säumigkeit der Gesellschaft mit der Wiederholung der frustrierten HV aufzutragen, mangels Antragslegitimation zurück.Die Vorinstanzen wiesen den Antrag des Antragstellers an das Firmenbuchgericht, in analoger Anwendung des Paragraph 106, Absatz 4, AktG der Gesellschaft "mittels Gerichtsbeschlusses" die Einberufung der HV mit näher angeführter Tagesordnung infolge Säumigkeit der Gesellschaft mit der Wiederholung der frustrierten HV aufzutragen, mangels Antragslegitimation zurück.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers ist entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes zulässig, weil zur angesprochenen Rechtsfrage Judikatur fehlt; er ist aber nicht berechtigt.
Dass über das Vermögen der Aktiengesellschaft am 16. Februar 2001 der Konkurs eröffnet wurde, ist für die Erledigung des Rechtsmittels ohne Belang, geht es doch hier um keine Ansprüche iSd § 6 Abs 1 oder 2 KO.Dass über das Vermögen der Aktiengesellschaft am 16. Februar 2001 der Konkurs eröffnet wurde, ist für die Erledigung des Rechtsmittels ohne Belang, geht es doch hier um keine Ansprüche iSd Paragraph 6, Absatz eins, oder 2 KO.
Dem einzelnen Aktionär kommt, sofern die Satzung dies wie hier (vgl § 14 der Satzung) nicht vorsieht (Schiemer in Schiemer/Jabornegg/Strasser, AktG3, § 105 Rz 7), kein Recht auf Einberufung der HV zu. Als Minderheitsrecht ist einer 5 %igen Minderheit - soweit wie hier die Satzung dieses Recht nicht an den Besitz eines geringeren Anteils am Grundkapital knüpft (§ 106 Abs 2 zweiter Satz AktG) - die Antragstellung auf Einberufung einer HV unter Angabe des Zweckes und der Gründe sowie die Beantragung von Tagesordnungspunkten einer HV gegeben (§ 106 Abs 2 erster Satz und Abs 3 AktG). Die weiteren Minderheitsrechte nach §§ 118, 122 AktG sind hier nicht relevant. Das Abhilferecht durch das (Firmenbuch-)Gericht nach § 106 Abs 4 AktG ist auf die Fälle des § 106 Abs 2 und 3 AktG beschränkt, die beantragte Abhilfe ist u.a. dann abzulehnen, wenn dem Antragsteller im Entscheidungszeitpunkt der erforderliche Aktienbesitz - wie hier - fehlt (Schiemer aaO § 106 Rz 9; Hüffer, deutsches Aktiengesetz4, § 122 Rz 10, Zöllner in Kölner zum Aktiengesetz, § 122 Rz 30). Zu einer ausdehnenden Auslegung der gerichtlichen Entscheidungskompetenz durch Erteilung der beantragten gerichtlichen Ermächtigung auf den vorliegenden Fall besteht kein Anlass. Nur das Auskunftsrecht des Aktionärs nach § 112 AktG stellt ein Individualrecht dar, das im Übrigen bei Verweigerung der Auskunft durch den Vorstand zufolge Abs 3 letzter Satz leg cit nur bei Unterstützung des Aufsichtsrats weiterverfolgt, das heißt nach § 258 Abs 1 AktG gerichtlich durchgesetzt werden kann (anders §§ 131, 132 dAktG). Dagegen stellt § 106 AktG ein bloßes Minderheitsrecht dar. Durch seine Teilnahme an der frustrierten HV vom 29. Juni 2000 erwarb der Antragsteller, der nicht im Besitz der dafür notwendigen Quoren war, weder nach den Bestimmungen des AktG noch denen der Satzung ein gerichtlich durchsetzbares Individualrecht, dass eine wiederholte HV mit gleicher Tagesordnung stattfinde.Dem einzelnen Aktionär kommt, sofern die Satzung dies wie hier vergleiche Paragraph 14, der Satzung) nicht vorsieht (Schiemer in Schiemer/Jabornegg/Strasser, AktG3, Paragraph 105, Rz 7), kein Recht auf Einberufung der HV zu. Als Minderheitsrecht ist einer 5 %igen Minderheit - soweit wie hier die Satzung dieses Recht nicht an den Besitz eines geringeren Anteils am Grundkapital knüpft (Paragraph 106, Absatz 2, zweiter Satz AktG) - die Antragstellung auf Einberufung einer HV unter Angabe des Zweckes und der Gründe sowie die Beantragung von Tagesordnungspunkten einer HV gegeben (Paragraph 106, Absatz 2, erster Satz und Absatz 3, AktG). Die weiteren Minderheitsrechte nach Paragraphen 118,, 122 AktG sind hier nicht relevant. Das Abhilferecht durch das (Firmenbuch-)Gericht nach Paragraph 106, Absatz 4, AktG ist auf die Fälle des Paragraph 106, Absatz 2 und 3 AktG beschränkt, die beantragte Abhilfe ist u.a. dann abzulehnen, wenn dem Antragsteller im Entscheidungszeitpunkt der erforderliche Aktienbesitz - wie hier - fehlt (Schiemer aaO Paragraph 106, Rz 9; Hüffer, deutsches Aktiengesetz4, Paragraph 122, Rz 10, Zöllner in Kölner zum Aktiengesetz, Paragraph 122, Rz 30). Zu einer ausdehnenden Auslegung der gerichtlichen Entscheidungskompetenz durch Erteilung der beantragten gerichtlichen Ermächtigung auf den vorliegenden Fall besteht kein Anlass. Nur das Auskunftsrecht des Aktionärs nach Paragraph 112, AktG stellt ein Individualrecht dar, das im Übrigen bei Verweigerung der Auskunft durch den Vorstand zufolge Absatz 3, letzter Satz leg cit nur bei Unterstützung des Aufsichtsrats weiterverfolgt, das heißt nach Paragraph 258, Absatz eins, AktG gerichtlich durchgesetzt werden kann (anders Paragraphen 131,, 132 dAktG). Dagegen stellt Paragraph 106, AktG ein bloßes Minderheitsrecht dar. Durch seine Teilnahme an der frustrierten HV vom 29. Juni 2000 erwarb der Antragsteller, der nicht im Besitz der dafür notwendigen Quoren war, weder nach den Bestimmungen des AktG noch denen der Satzung ein gerichtlich durchsetzbares Individualrecht, dass eine wiederholte HV mit gleicher Tagesordnung stattfinde.
Die nach dem objektiven Sinngehalt der Bestimmungen, orientiert an Gesetzestreue, Gesellschaftszweck und den berechtigten Interessen der Aktionäre, eingehenden Erörterungen der zweiten Instanz zur Auslegung des § 17 der Satzung der Gesellschaft nach §§ 6 f ABGB (SZ 68/144 mwN u. a.) bieten schon mangels konkreter Bekämpfung durch das Rechtsmittel keinen Anlass zu einer weiteren Stellungnahme durch den Obersten Gerichtshof. Selbst bei einer Verletzung einer - von den Vorinstanzen verneinten und hier bloß unterstellten - satzungsgemäßen Verpflichtung des Vorstands zur Einberufung einer Ersatz-Hauptversammlung mit der ursprünglichen Tagesordnung vom 29. Juni 2000 werden die materiellen Voraussetzungen eines bestimmten Aktienbesitzes für die angestrebte gerichtliche Ermächtigung nach § 106 Abs 2 und 3 AktG nicht beseitigt. Das Gesetz bietet somit dem einzelnen Aktionär insoweit zur Durchsetzung seines Individualanspruches nach § 112 AktG keinen Individualanspruch auf Einberufung einer HV nach § 106 AktG und damit auch keine Legitimation zur Antragstellung an das Firmenbuchgericht nach § 106 Abs 4 AktG.Die nach dem objektiven Sinngehalt der Bestimmungen, orientiert an Gesetzestreue, Gesellschaftszweck und den berechtigten Interessen der Aktionäre, eingehenden Erörterungen der zweiten Instanz zur Auslegung des Paragraph 17, der Satzung der Gesellschaft nach Paragraphen 6, f ABGB (SZ 68/144 mwN u. a.) bieten schon mangels konkreter Bekämpfung durch das Rechtsmittel keinen Anlass zu einer weiteren Stellungnahme durch den Obersten Gerichtshof. Selbst bei einer Verletzung einer - von den Vorinstanzen verneinten und hier bloß unterstellten - satzungsgemäßen Verpflichtung des Vorstands zur Einberufung einer Ersatz-Hauptversammlung mit der ursprünglichen Tagesordnung vom 29. Juni 2000 werden die materiellen Voraussetzungen eines bestimmten Aktienbesitzes für die angestrebte gerichtliche Ermächtigung nach Paragraph 106, Absatz 2 und 3 AktG nicht beseitigt. Das Gesetz bietet somit dem einzelnen Aktionär insoweit zur Durchsetzung seines Individualanspruches nach Paragraph 112, AktG keinen Individualanspruch auf Einberufung einer HV nach Paragraph 106, AktG und damit auch keine Legitimation zur Antragstellung an das Firmenbuchgericht nach Paragraph 106, Absatz 4, AktG.
Dem Rechtsmittel ist daher nicht Folge zu geben.
Anmerkung
E62173 06A00351European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00035.01T.0516.000Dokumentnummer
JJT_20010516_OGH0002_0060OB00035_01T0000_000