Norm
KO §95 Abs2Rechtssatz
Die Ablehnung der Untersagung durch den Konkurskommissär ist mit Rekurs anfechtbar. Anerkennt der Gläubigerausschuß Absonderungsrecht, hat der Konkurskommissär die Sache ohne Durchführung eines Beweisverfahrens gemäß § 95 Abs 2 KO vor die Gläubigerversammlung zu bringen, wenn Bedenken bestehen, ob die Anerkennung den Interessen der Gläubiger entspricht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0065368Dokumentnummer
JJR_19620927_OGH0002_0050OB00169_6200000_001