Norm
KO §95 Abs2Rechtssatz
Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes, daß die Ausführung eines eine Masseforderung anerkennenden Beschlusses des Gläubigerausschusses nicht zu untersagen sei, steht den Gläubigern dritter Klasse der Revisionsrekurs zu. Der Konkurskommissär hat die Beschlüsse des Gläubigerausschusses sowohl auf ihre Gesetzmäßigkeit als auch auf ihre Zweckmäßigkeit zu prüfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0065337Dokumentnummer
JJR_19620329_OGH0002_0050OB00069_6200000_002