Norm
KO §93 Abs4Rechtssatz
Ergibt sich aus dem Abstimmungsverzeichnis zweifelsfrei, daß dem Gläubiger das Stimmrecht vom Konkurskommissär aberkannt wurde, und fehlt nur die Beurteilung im Tagsatzungsprotokoll, liegt ein unbeachtlicher Formfehler vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0065294Dokumentnummer
JJR_19781024_OGH0002_0050OB00304_7800000_002