Norm
KO §93 Abs4Rechtssatz
Da ein Rechtsmittel gegen die Stimmrechtsentscheidung ausnahmslos unzulässig ist, kann auch eine allfällige Nichtigkeit der Stimmrechtsentscheidung des Konkurskommissärs oder des Konkurssenates nach § 477 Z 2 ZPO nicht im Rechtsmittelweg bekämpft oder von Amtswegen aufgegriffen werden; die Entscheidung kann lediglich über Antrag mit Wirkung ex nunc abgeändert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0065290Dokumentnummer
JJR_19781024_OGH0002_0050OB00304_7800000_001