Norm
dGmbHG §32aRechtssatz
Sicherheiten aus dem Vermögen Dritter hindern den Gläubiger nicht an der vollen Geltendmachung der Forderung gegen den Gemeinschuldner, zumal unstrittig ist, daß lediglich die vom Gesellschafter gegebene Sicherheit als kapitalersetzend erfaßt werden soll. § 32a Abs 2 dGmbHG richtet sich nur gegen den Gesellschafter als Sicherungsgeber.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109457Im RIS seit
11.04.1998Zuletzt aktualisiert am
11.12.2013