Norm
KO §80 Abs1Rechtssatz
Der Masseverwalter ist auch nach Übernahme seiner Tätigkeit dazu befugt, aus wichtigen Gründen seine Enthebung zu beantragen. Auch nach der Fassung der §§ 80 Abs 1 Satz 2 und 87 KO durch das IRÄG BGBl 1982/370 liegt eine abschließende Regelung des in Rede stehenden Antragsrechtes, die einen Analogieschluß unzulässig erscheinen ließe, nicht vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0065336Dokumentnummer
JJR_19860909_OGH0002_0050OB00315_8600000_003