RS OGH 1986/9/9 5Ob315/86 (5Ob322/86)

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Veröffentlicht am 09.09.1986
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Norm

KO §80 Abs1
KO §87

Rechtssatz

Der Masseverwalter ist auch nach Übernahme seiner Tätigkeit dazu befugt, aus wichtigen Gründen seine Enthebung zu beantragen. Auch nach der Fassung der §§ 80 Abs 1 Satz 2 und 87 KO durch das IRÄG BGBl 1982/370 liegt eine abschließende Regelung des in Rede stehenden Antragsrechtes, die einen Analogieschluß unzulässig erscheinen ließe, nicht vor.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 315/86
    Entscheidungstext OGH 09.09.1986 5 Ob 315/86
    Veröff: JBl 1987,327 = EvBl 1987/196 S 728

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0065336

Dokumentnummer

JJR_19860909_OGH0002_0050OB00315_8600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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