RS OGH 1991/4/25 8Ob26/90

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Veröffentlicht am 25.04.1991
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Norm

KO §85
KO §87

Rechtssatz

Dem einzelnen Konkursgläubiger kommt kein Antragsrecht hinsichtlich der Bestellung und der Enthebung des Masseverwalters zu. Damit verbietet sich aber kraft Größenschlusses grundsätzlich auch ein Antragsrecht des Konkursgläubigers betreffend die Bestellung eines Kollisionsverwalters.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0065250

Dokumentnummer

JJR_19910425_OGH0002_0080OB00026_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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