Norm
KO §82dRechtssatz
Eine besondere Entlohnung nach §82d KO gebührt nur dann, wenn (neben Verwaltungs- und Verteilungsaktivitäten auch) eine Verwertung der Sondermasse durch den Masseverwalter stattgefunden oder dieser zumindest in nennenswerter Weise an der Verwertung mitgewirkt hat. Der letztgenannte Tatbestand wird durch die bloße Aufforderung an den Pfandgläubiger, das in seiner Gewahrsame befindliche Absonderungsgut zu realisieren und den Erlös gutzuschreiben, noch nicht hergestellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2004:RL0000054Dokumentnummer
JJR_20040630_OLG0459_00200R00106_04B0000_001