RS OGH 2004/6/30 2R106/04b

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Veröffentlicht am 30.06.2004
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Norm

KO §82d

Rechtssatz

Eine besondere Entlohnung nach §82d KO gebührt nur dann, wenn (neben Verwaltungs- und Verteilungsaktivitäten auch) eine Verwertung der Sondermasse durch den Masseverwalter stattgefunden oder dieser zumindest in nennenswerter Weise an der Verwertung mitgewirkt hat. Der letztgenannte Tatbestand wird durch die bloße Aufforderung an den Pfandgläubiger, das in seiner Gewahrsame befindliche Absonderungsgut zu realisieren und den Erlös gutzuschreiben, noch nicht hergestellt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:2004:RL0000054

Dokumentnummer

JJR_20040630_OLG0459_00200R00106_04B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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