Norm: KO §44 Abs1KO §44 Abs2KO §81KO §81a Abs2
Rechtssatz: Der Masseverwalter unterliegt einer umfassenden Pflichtbindung auch gegenüber den Aussonderungsgläubigern. Dementsprechend hat er das Entstehen einer Zugehörigkeit von Forderungen zur Masse, wenn diese Forderungen keinerlei Bezug zur Masse oder zum Gemeinschuldner haben - also unstrittig eine Grundlage dafür, dass der Gemeinschuldner diese Forderung im Sinne des § 1 Abs 1 KO nach Konkur... mehr lesen...
Norm: GBG §122 BIO §13KO §13KO §81a Abs2
Rechtssatz: Der Masseverwalter ist berechtigt und legitimiert, gegen eine der Grundbuchsperre des § 13 KO widersprechende grundbücherliche Eintragung vorzugehen, andere Rechtswirkungen und Rechtsfolgen, die spezifisch durch die Konkurseröffnung ausgelöst werden, geltend zu machen und solche Einwände zu erheben, die auch dem Gemeinschuldner als Buchberechtigten - ohne Konkurseröffnung - selbst noch zugest... mehr lesen...
Norm: KO §7 Abs2KO idF IRÄG 1982 §81 Abs1KO §81a Abs2RAO §19a
Rechtssatz: Der Masseverwalter, der gemäß § 7 Abs 2 KO in den Rechtsstreit eintritt, bleibt auch gegenüber dem bisherigen Prozeßvertreter des Gemeinschuldners Herr des Verfahrens und hat dessen Führung ausschließlich an den für eine möglichst effiziente Abwicklung des Konkursverfahrens maßgeblichen Überlegungen zu orientieren. Es besteht keine Pflicht, dem Prozeß nur zur Realisierung... mehr lesen...