RS OGH 1999/6/7 8Ob291/98x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.06.1999
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Norm

KO §7 Abs2
KO idF IRÄG 1982 §81 Abs1
KO §81a Abs2
RAO §19a

Rechtssatz

Der Masseverwalter, der gemäß § 7 Abs 2 KO in den Rechtsstreit eintritt, bleibt auch gegenüber dem bisherigen Prozeßvertreter des Gemeinschuldners Herr des Verfahrens und hat dessen Führung ausschließlich an den für eine möglichst effiziente Abwicklung des Konkursverfahrens maßgeblichen Überlegungen zu orientieren. Es besteht keine Pflicht, dem Prozeß nur zur Realisierung des Pfandrechts des bisherigen Vertreters gemäß § 19a RAO weiter zu führen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112068

Dokumentnummer

JJR_19990607_OGH0002_0080OB00291_98X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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