Norm
KO §7 Abs2Rechtssatz
Der Masseverwalter, der gemäß § 7 Abs 2 KO in den Rechtsstreit eintritt, bleibt auch gegenüber dem bisherigen Prozeßvertreter des Gemeinschuldners Herr des Verfahrens und hat dessen Führung ausschließlich an den für eine möglichst effiziente Abwicklung des Konkursverfahrens maßgeblichen Überlegungen zu orientieren. Es besteht keine Pflicht, dem Prozeß nur zur Realisierung des Pfandrechts des bisherigen Vertreters gemäß § 19a RAO weiter zu führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112068Dokumentnummer
JJR_19990607_OGH0002_0080OB00291_98X0000_001