RS OGH 2008/7/10 8Ob131/07h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.2008
beobachten
merken

Norm

KO §44 Abs1
KO §44 Abs2
KO §81
KO §81a Abs2

Rechtssatz

Der Masseverwalter unterliegt einer umfassenden Pflichtbindung auch gegenüber den Aussonderungsgläubigern. Dementsprechend hat er das Entstehen einer Zugehörigkeit von Forderungen zur Masse, wenn diese Forderungen keinerlei Bezug zur Masse oder zum Gemeinschuldner haben - also unstrittig eine Grundlage dafür, dass der Gemeinschuldner diese Forderung im Sinne des § 1 Abs 1 KO nach Konkurseröffnung noch „erlangt", nicht besteht- zu unterbinden. Er hat abgrenzbare Forderungen, soweit die Zugehörigkeit zur Masse entgegen dieser allgemeinen Verpflichtung des Masseverwalters nach der Konkurseröffnung begründet wurde, wieder auszuscheiden. Dies gilt daher auch, soweit bloß durch das irrtümliche Anführen einer unrichtigen Kontonummer eine unstrittig nicht dem Gemeinschuldner zustehende und für diesen bestimmte Geldforderung auf das Anderkonto („Treuhandkonto") des Masseverwalters gelangt.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 131/07h
    Entscheidungstext OGH 10.07.2008 8 Ob 131/07h
    Beisatz: Im gegenständlichen Fall stellte das Erstgericht fest, dass es seit dem Eingang der Fehlüberweisung auf dem Konkursanderkonto keine Ein- und Ausgänge mehr gegeben hatte und der Kontostand jedenfalls den von der Klägerin geforderten Betrag überstieg. Der Oberste Gerichtshof bejahte daher den Aussonderungsanspruch. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123756

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten