RS OGH 2006/12/29 5Ob259/06h, 5Ob260/06f, 5Ob262/06z, 5Ob119/08y, 5Ob33/10d, 5Ob84/12g, 5Ob95/16f, 5

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.12.2006
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Norm

GBG §122 B
IO §13
KO §13
KO §81a Abs2

Rechtssatz

Der Masseverwalter ist berechtigt und legitimiert, gegen eine der Grundbuchsperre des § 13 KO widersprechende grundbücherliche Eintragung vorzugehen, andere Rechtswirkungen und Rechtsfolgen, die spezifisch durch die Konkurseröffnung ausgelöst werden, geltend zu machen und solche Einwände zu erheben, die auch dem Gemeinschuldner als Buchberechtigten - ohne Konkurseröffnung - selbst noch zugestanden hätten. Der Masseverwalter kann im Grundbuchsverfahren aber keine allein aus § 94 GBG resultierenden, der Gesuchsbewilligung gegebenenfalls entgegen gestandenen Einwendungen geltend machen, die vom Gemeinschuldner selbst infolge antragsgemäßer Bewilligung seines Grundbuchsgesuchs nicht mehr aufgegriffen werden könnten.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 259/06h
    Entscheidungstext OGH 29.12.2006 5 Ob 259/06h
    Veröff: SZ 2006/194
  • 5 Ob 260/06f
    Entscheidungstext OGH 29.12.2006 5 Ob 260/06f
  • 5 Ob 262/06z
    Entscheidungstext OGH 29.12.2006 5 Ob 262/06z
  • 5 Ob 119/08y
    Entscheidungstext OGH 03.06.2008 5 Ob 119/08y
    Beisatz: Hier: Der einschreitende Masseverwalter kann im Grundbuchsverfahren keine - wie hier - allein aus § 94 GBG resultierende, der Gesuchsbewilligung gegebenenfalls entgegen gestandene Einwendungen geltend machen, die von der seinerzeitigen Antragstellerin und nunmehrigen Gemeinschuldnerin selbst infolge einer - auch hier vorgelegenen - antragsgemäßen Bewilligung ihres Grundbuchsgesuchs nicht mehr aufgegriffen werden könnten. (T1)
  • 5 Ob 33/10d
    Entscheidungstext OGH 25.03.2010 5 Ob 33/10d
    Vgl; Beisatz: Die Rechtsmittelbefugnis des Masseverwalters ist zu bejahen, wenn der Gemeinschuldner nicht auch selbst Antragsteller war und durch die Gesuchsbewilligung in bücherlichen Rechten beeinträchtigt sein konnte. (T2)
  • 5 Ob 84/12g
    Entscheidungstext OGH 23.10.2012 5 Ob 84/12g
    Vgl; Vgl auch Beis wie T2
  • 5 Ob 95/16f
    Entscheidungstext OGH 25.10.2016 5 Ob 95/16f
  • 5 Ob 158/20a
    Entscheidungstext OGH 02.10.2020 5 Ob 158/20a
  • 5 Ob 78/21p
    Entscheidungstext OGH 12.07.2021 5 Ob 78/21p
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: § 13 IO ist auch auf die Rechtfertigung einer vor Insolvenzeröffnung eingetragenen Vormerkung sinngemäß anzuwenden. (T3)
  • 5 Ob 76/21v
    Entscheidungstext OGH 05.07.2021 5 Ob 76/21v
    nur: Der Insolvenzverwalter ist berechtigt und legitimiert, gegen eine der Grundbuchsperre des § 13 IO widersprechende grundbücherliche Eintragung vorzugehen, andere Rechtswirkungen und Rechtsfolgen, die spezifisch durch die Insolvenzeröffnung ausgelöst werden, geltend zu machen und solche Einwände zu erheben, die auch dem Schuldner als Buchberechtigten - ohne Insolvenzeröffnung - selbst noch zugestanden hätten. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121703

Im RIS seit

28.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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