Norm: KO §81 Abs4
Rechtssatz: § 81 Abs 4 KO verfügt nur eine Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnis des Masseverwalters im Innenverhältnis. Entscheidungstexte 8 Ob 289/97a Entscheidungstext OGH 16.10.1997 8 Ob 289/97a Veröff: SZ 70/212 4 Ob 183/11g Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 183/11g Vgl auch; Beisatz: Ein Verstoß ... mehr lesen...
Norm: KO §81 Abs4
Rechtssatz: Der Gemeinschuldner kann eine Überprüfung der Geldgebarung in dem dem Konkurs vorangegangenen Ausgleich nur anregen, hat aber keinen Erledigungsanspruch und daher auch kein Rekursrecht gegen einen hierüber ergangenen abweisenden Bescheid des Konkursgerichtes. Entscheidungstexte 8 Ob 97/97s Entscheidungstext OGH 24.04.1997 8 Ob 97/97s ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1299 CABGB §1299 GKO §81 Abs3KO §81 Abs4
Rechtssatz: Beim Sorgfaltsmaßstab ist von jenen Kenntnissen und Fähigkeiten auszugehen, die bei einem Masseverwalter - hier aus dem Berufsstand der Rechtsanwälte - gewöhnlich vorauszusetzen sind. Der Masseverwalter hat etwa dann nicht für eine nach Wahrscheinlichkeitskriterien schließlich fehlerhafte Fortführungsprognose einzustehen, wenn eine solche bei nachträglicher Einschätzung nur aufgru... mehr lesen...
Norm: AO §30 Abs4KO §81 Abs4
Rechtssatz: Zur Prüfung der Eignung und Verläßlichkeit des Substituten ist dessen Name und seine Berufsgruppenangehörigkeit anzugeben. Bei solchen Substituten, die zur Ausübung bestimmter gesetzlich geordneter Berufe gehörig bestellt sind (zB Buchprüfer, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater uä), ist von der damit verbundenen Eignungsvermutung auszugehen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AO §30 Abs4KO §81 Abs4
Rechtssatz: Der Rechtsmittelausschluß nach § 30 Abs 4 letzter Satz AO bzw § 81 Abs 4 letzter Satz KO bezieht sich nur auf den jeweils zweiten Fall der dort angeführten gerichtlichen Entscheidungen, nicht aber auf den jeweils erstgenannten Fall der Genehmigung der partiellen Substitution des Ausgleichsverwalters bzw Masseverwalters. Entscheidungstexte 5 Ob 320/84... mehr lesen...