Norm
KO §81 Abs4Rechtssatz
Der Gemeinschuldner kann eine Überprüfung der Geldgebarung in dem dem Konkurs vorangegangenen Ausgleich nur anregen, hat aber keinen Erledigungsanspruch und daher auch kein Rekursrecht gegen einen hierüber ergangenen abweisenden Bescheid des Konkursgerichtes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108172Dokumentnummer
JJR_19970424_OGH0002_0080OB00097_97S0000_001