RS OGH 1997/4/24 8Ob97/97s (8Ob98/97p), 8Ob310/98s

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Veröffentlicht am 24.04.1997
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Norm

KO §81 Abs4

Rechtssatz

Der Gemeinschuldner kann eine Überprüfung der Geldgebarung in dem dem Konkurs vorangegangenen Ausgleich nur anregen, hat aber keinen Erledigungsanspruch und daher auch kein Rekursrecht gegen einen hierüber ergangenen abweisenden Bescheid des Konkursgerichtes.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108172

Dokumentnummer

JJR_19970424_OGH0002_0080OB00097_97S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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