Norm
AO §30 Abs4Rechtssatz
Zur Prüfung der Eignung und Verläßlichkeit des Substituten ist dessen Name und seine Berufsgruppenangehörigkeit anzugeben. Bei solchen Substituten, die zur Ausübung bestimmter gesetzlich geordneter Berufe gehörig bestellt sind (zB Buchprüfer, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater uä), ist von der damit verbundenen Eignungsvermutung auszugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0051802Dokumentnummer
JJR_19841023_OGH0002_0050OB00320_8400000_002