RS OGH 2008/8/7 6Ob156/08x, 9Ob44/10a, 3Ob169/12t, 6Ob57/14x, 8Ob100/14k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.08.2008
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Norm

ABGB §1295 Ia7
KO §70 Abs2

Rechtssatz

Missbräuchlichkeit eines vom Gläubiger gestellten Konkurseröffnungsantrags ist anzunehmen, wenn der Schuldner oder eine andere Person mit dem Konkursantrag ungerechtfertigt unter Druck gesetzt werden oder ein verfahrensfremder Zweck erreicht werden solle. Der Missbrauch kann im Versuch liegen, eine strittige Forderung einzutreiben, ebenso aber im Versuch, Forderungen, die nicht unverzüglich glaubhaft gemacht werden können, für eine Konkurseröffnung heranzuziehen. Missbrauch liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller den Konkursantrag nur deshalb stellt, weil er die Unterbrechung des zwischen ihm und dem Antragsgegner anhängigen Prozesses erreichen will.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 156/08x
    Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 156/08x
    Veröff: SZ 2008/104
  • 9 Ob 44/10a
    Entscheidungstext OGH 28.07.2010 9 Ob 44/10a
    nur: Missbräuchlichkeit eines vom Gläubiger gestellten Konkurseröffnungsantrags ist anzunehmen, wenn der Schuldner oder eine andere Person mit dem Konkursantrag ungerechtfertigt unter Druck gesetzt werden oder ein verfahrensfremder Zweck erreicht werden solle. (T1)
  • 3 Ob 169/12t
    Entscheidungstext OGH 14.11.2012 3 Ob 169/12t
    Vgl; Beisatz: Hier: Anfechtungsklage. (T2)
  • 6 Ob 57/14x
    Entscheidungstext OGH 09.10.2014 6 Ob 57/14x
    Beisatz: Hier: Unbestrittene und fällige Forderung sowie nach rumänischem Insolvenzrecht rechtmäßiger Konkursantrag in Rumänien. (T3)
  • 8 Ob 100/14k
    Entscheidungstext OGH 25.06.2015 8 Ob 100/14k
    Vgl auch; Beisatz: Mangelt es an jeglichem Vermögen des Schuldners und ist nicht zu erwarten, dass er ? insbesondere durch seine Arbeitstätigkeit ? solches im Zuge des Verfahrens erlangt, wird primär an eine offenbar missbräuchliche Inanspruchnahme des Antragsrechts zu denken sein. (T4)
    Beisatz: Hier: Keine Ansätze für eine missbräuchliche Antragstellung. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123950

Im RIS seit

06.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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