Norm
ABGB §1295 Ia7Rechtssatz
Missbräuchlichkeit eines vom Gläubiger gestellten Konkurseröffnungsantrags ist anzunehmen, wenn der Schuldner oder eine andere Person mit dem Konkursantrag ungerechtfertigt unter Druck gesetzt werden oder ein verfahrensfremder Zweck erreicht werden solle. Der Missbrauch kann im Versuch liegen, eine strittige Forderung einzutreiben, ebenso aber im Versuch, Forderungen, die nicht unverzüglich glaubhaft gemacht werden können, für eine Konkurseröffnung heranzuziehen. Missbrauch liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller den Konkursantrag nur deshalb stellt, weil er die Unterbrechung des zwischen ihm und dem Antragsgegner anhängigen Prozesses erreichen will.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123950Im RIS seit
06.09.2008Zuletzt aktualisiert am
10.08.2015