RS OGH 1996/4/15 6R167/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.1996
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Norm

KO §70 Abs1
KO §70 Abs2

Rechtssatz

Das bloße Anbieten von Bescheinigungsmitteln im Konkurseröffnungsantrag genügt nicht.

 

Wenn durch Zession von Forderungsteilen eine nach § 70 Abs 1 KO maßgebliche Gläubigermehrheit entsteht, kann allein deshalb nicht schon von einer offenbar mißbräuchlichen Antragstellung ausgegangen werden.

Anmerkung

Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 7Ra265/96h. Diese ist nunmehr unter RW0000565 abrufbar.

Entscheidungstexte

  • 6 R 167/95
    Entscheidungstext OLG Wien 15.04.1996 6 R 167/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1996:RW0000076

Im RIS seit

03.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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