Norm
KO §70 Abs1Rechtssatz
Das bloße Anbieten von Bescheinigungsmitteln im Konkurseröffnungsantrag genügt nicht.
Wenn durch Zession von Forderungsteilen eine nach § 70 Abs 1 KO maßgebliche Gläubigermehrheit entsteht, kann allein deshalb nicht schon von einer offenbar mißbräuchlichen Antragstellung ausgegangen werden.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 7Ra265/96h. Diese ist nunmehr unter RW0000565 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1996:RW0000076Im RIS seit
03.11.2011Zuletzt aktualisiert am
03.11.2011