Norm
KO §63 Abs1Rechtssatz
Für die Beurteilung der (örtlichen) Zuständigkeit ist der Zeitpunkt der Einbringung des Konkurseröffnungsantrages maßgebend. Spätere Änderungen in den Zuständigkeitsvoraussetzungen, auch wenn sie vor Konkurseröffnung eintreten, sind ohne Einfluss auf die einmal begründete Zuständigkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2004:RW0000400Dokumentnummer
JJR_20040130_OLG0009_02800R00428_03X0000_001