RS OGH 2004/1/30 28R428/03x

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Veröffentlicht am 30.01.2004
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Norm

KO §63 Abs1

Rechtssatz

Für die Beurteilung der (örtlichen) Zuständigkeit ist der Zeitpunkt der Einbringung des Konkurseröffnungsantrages maßgebend. Spätere Änderungen in den Zuständigkeitsvoraussetzungen, auch wenn sie vor Konkurseröffnung eintreten, sind ohne Einfluss auf die einmal begründete Zuständigkeit.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2004:RW0000400

Dokumentnummer

JJR_20040130_OLG0009_02800R00428_03X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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