RS OGH 1999/10/21 8Ob240/99y

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Veröffentlicht am 21.10.1999
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Norm

JN §75 Abs1
KO §63 Abs1

Rechtssatz

Vergleicht man die Bestimmung des § 75 Abs 1 JN mit jener des § 63 Abs 1 KO, zeigt sich, dass den praktischen Bedürfnissen des Konkursverfahrens Rechnung tragend im § 63 Abs 1 KO die Zuständigkeitsbestimmung nach den tatsächlichen Verhältnisssen im Vordergrund steht, während gemäß § 75 Abs 1 JN rein formelle Gegebenheiten wie gesetzliche Bestimmungen, Satzung, Statut oder Vertrag primär zuständigkeitsbestimmend wirken. Nur sekundär wird mit dem letzten Satz des § 75 Abs 1 JN auf die tatsächlichen Verhältnisse, nämlich darauf abgestellt, dass als Sitz des Unternehmens im Zweifel jener Ort zu gelten habe, wo die Verwaltung geführt wird (vergleiche GesRZ 1980, 219; GesRZ 1982, 53).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112595

Dokumentnummer

JJR_19991021_OGH0002_0080OB00240_99Y0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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