Norm: AO §53aEO §1 Z7 IIGKO §61
Rechtssatz: Amtliche Eintragungen in das im Ausgleichsverfahren angelegte Anmeldungsverzeichnis sind nur dann vollstreckbar, wenn sie weder vom Ausgleichsschuldner, noch vom Ausgleichsverwalter bestritten sind, nicht aber schon dann, wenn die Forderung bestritten, ihr jedoch vom Ausgleichskommissär das Stimmrecht zuerkannt wurde. Entscheidungstexte 2 Ob 147/52 ... mehr lesen...
Der Masseverwalter hat den Antrag gestellt, die Forderungsanmeldungen des Dr. Z. H. für eine Reihe von Gläubigern als nichtig zurückzuweisen. Dr. Z. H. sei für die in Frage kommenden Gläubiger bloß zum Zustellungsbevollmächtigten nach § 104 Abs. 3 KO. bestellt worden und deshalb zur Forderungsanmeldung nicht befugt gewesen. Der Mangel an Vertretungsbefugnis mache seine Forderungsanmeldungen nichtig. Das Erstgericht hat den Antrag abgewiesen und den Standpunkt vertreten, daß der gerü... mehr lesen...
Norm: EO §1 Z7 IEEO §1 Z7 IIGKO §61KO §105 Abs3KO §109 Abs1
Rechtssatz: Die Anerkenntnis einer unbestrittenen und eingetragenen Forderung durch den Masseverwalter ist mit den Wirkungen eines rechtskräftigen Urteiles über den Bestand der Forderung ausgestattet. Dies unter der Voraussetzung, daß die Forderungsanmeldung von einer vertretungsbefugten Person erstattet worden ist. Die Beurteilung der prozessualen Vorfrage der Vertretungsbefugnis kann... mehr lesen...