Norm
EO §1 Z7 IERechtssatz
Die Anerkenntnis einer unbestrittenen und eingetragenen Forderung durch den Masseverwalter ist mit den Wirkungen eines rechtskräftigen Urteiles über den Bestand der Forderung ausgestattet. Dies unter der Voraussetzung, daß die Forderungsanmeldung von einer vertretungsbefugten Person erstattet worden ist. Die Beurteilung der prozessualen Vorfrage der Vertretungsbefugnis kann im Zuge des Konkursverfahrens anläßlich eines Rechtsmittels auch nach dem Eintritt dieser Rechtskraftwirkung vorgenommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0000136Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.06.2013