Norm
AO §53aRechtssatz
Amtliche Eintragungen in das im Ausgleichsverfahren angelegte Anmeldungsverzeichnis sind nur dann vollstreckbar, wenn sie weder vom Ausgleichsschuldner, noch vom Ausgleichsverwalter bestritten sind, nicht aber schon dann, wenn die Forderung bestritten, ihr jedoch vom Ausgleichskommissär das Stimmrecht zuerkannt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0000146Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.12.2011