RS OGH 1952/3/12 2Ob147/52

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.1952
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Norm

AO §53a
EO §1 Z7 IIG
KO §61

Rechtssatz

Amtliche Eintragungen in das im Ausgleichsverfahren angelegte Anmeldungsverzeichnis sind nur dann vollstreckbar, wenn sie weder vom Ausgleichsschuldner, noch vom Ausgleichsverwalter bestritten sind, nicht aber schon dann, wenn die Forderung bestritten, ihr jedoch vom Ausgleichskommissär das Stimmrecht zuerkannt wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0000146

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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