Norm
KO §54 Abs2Rechtssatz
Die Schuld muß durch den Gläubiger bezahlt werden, der dann vom Schuldner Ersatz fordert. Unter diese Bestimmung fallen Bereicherungsansprüche sowie Ersatzansprüche nach § 1358 und § 1422 ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0064950Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.04.2022