Norm: ABGB §879 Abs3 EkO §48 Abs3KO §58 Z1KO §149 Abs1KO §156 Abs7
Rechtssatz: Eine vertragliche Verpflichtung des Pfandschuldners zum Ersatz der Kosten eines Insolvenzverfahrens ist zulässig; sie umfasst aber nur die zur zweckentsprechenden Verfolgung der gesicherten Forderung erforderlichen Kosten. Dass sich ein Absonderungsgläubiger am Konkursverfahren auch als Konkursgläubiger beteiligt, ist nur dann zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung... mehr lesen...
Norm: KO §6 Abs1KO §48 Abs3WEG idF WRN 1999 §13c Abs3WEG idF WRN 1999 §13c Abs4
Rechtssatz: Jede Klage, die zur Ausübung des gesetzlichen Vorzugspfandrechts erhoben wird, privilegierte Forderungen zum Gegenstand hat und einen Antrag auf Anmerkung der Klage nach § 13c Abs 4 WEG enthält, ist ein zulässiger Rechtsbehelf zur Geltendmachung des Absonderungsrechtes. Die Prozesssperre des § 6 Abs 1 KO besteht für eine solche Klage nicht. Es bleibt dem... mehr lesen...
Norm: KO §48 Abs3KO §103 Abs3
Rechtssatz: Durch die Unvollständigkeit der Forderungsanmeldung des Absonderungsgläubigers, der gleichzeitig als Konkursgläubiger auftritt (§ 48 Abs 3 KO), tritt kein Verlust des Absonderungsrechtes ein. Entscheidungstexte 3 Ob 89/91 Entscheidungstext OGH 18.12.1991 3 Ob 89/91 Veröff: SZ 64/185 = ÖBA 1992,664 ... mehr lesen...
Norm: KO §48 Abs3KO §149
Rechtssatz: Kommt einem Gläubiger die Doppelstellung des Absonderungsgläubigers und des Konkursgläubigers zu, so steht ihm beim Zwangsausgleich aus der Verwertung seines Absonderungsrechtes der ungekürzte Forderungsteil zu und zusätzlich die Quote aus dem Rest der gesamten Forderung. Entscheidungstexte 3 Ob 89/91 Entscheidungstext OGH 18.12.1991 3 Ob ... mehr lesen...
Norm: KO §11 Abs1KO §103 Abs3KO §48 Abs3
Rechtssatz: Ist der Absonderungsgläubiger gleichzeitig hinsichtlich der gedeckten Forderung auch ein Konkursgläubiger, so hat er die Rechte und Pflichten seiner Doppelstellung. Er darf den vollen Betrag anmelden, nimmt aber endgültig nur mit dem Ausfall als Konkursgläubiger an der Befriedigung teil; die ihm aus dem Erlös des Absonderungsgegenstandes geleisteten Zahlungen werden ihm abgerechnet. ... mehr lesen...
Norm: KO §48 Abs3KO §103 Abs3
Rechtssatz: Die Feststellung der angemeldeten Forderung des Absonderungsgläubigers hat in der Höhe des vollen Forderungsbetrages - soweit er sonst zu Recht besteht - und nicht bloß im Ausmaß des ungedeckten Betrages zu erfolgen. Eine Beschränkung der Feststellung auf die Höhe des bereits feststehenden oder voraussichtlichen (wahrscheinlichen) Ausfalles kommt nicht in Betracht. Entscheidungstexte... mehr lesen...