Norm
KO §48 Abs3Rechtssatz
Die Feststellung der angemeldeten Forderung des Absonderungsgläubigers hat in der Höhe des vollen Forderungsbetrages - soweit er sonst zu Recht besteht - und nicht bloß im Ausmaß des ungedeckten Betrages zu erfolgen. Eine Beschränkung der Feststellung auf die Höhe des bereits feststehenden oder voraussichtlichen (wahrscheinlichen) Ausfalles kommt nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0064818Dokumentnummer
JJR_19830201_OGH0002_0050OB00301_8200000_001