RS OGH 1983/2/1 5Ob301/82, 8Ob10/89

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Veröffentlicht am 01.02.1983
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Norm

KO §48 Abs3
KO §103 Abs3

Rechtssatz

Die Feststellung der angemeldeten Forderung des Absonderungsgläubigers hat in der Höhe des vollen Forderungsbetrages - soweit er sonst zu Recht besteht - und nicht bloß im Ausmaß des ungedeckten Betrages zu erfolgen. Eine Beschränkung der Feststellung auf die Höhe des bereits feststehenden oder voraussichtlichen (wahrscheinlichen) Ausfalles kommt nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0064818

Dokumentnummer

JJR_19830201_OGH0002_0050OB00301_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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