Norm
KO §48 Abs3Rechtssatz
Kommt einem Gläubiger die Doppelstellung des Absonderungsgläubigers und des Konkursgläubigers zu, so steht ihm beim Zwangsausgleich aus der Verwertung seines Absonderungsrechtes der ungekürzte Forderungsteil zu und zusätzlich die Quote aus dem Rest der gesamten Forderung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0064811Dokumentnummer
JJR_19911218_OGH0002_0030OB00089_9100000_001