Norm
KO §11 Abs1Rechtssatz
Ist der Absonderungsgläubiger gleichzeitig hinsichtlich der gedeckten Forderung auch ein Konkursgläubiger, so hat er die Rechte und Pflichten seiner Doppelstellung. Er darf den vollen Betrag anmelden, nimmt aber endgültig nur mit dem Ausfall als Konkursgläubiger an der Befriedigung teil; die ihm aus dem Erlös des Absonderungsgegenstandes geleisteten Zahlungen werden ihm abgerechnet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0064204Dokumentnummer
JJR_19850327_OGH0002_0030OB00035_8500000_001