Norm: KO §47 Abs2
Rechtssatz: Auch innerhalb gleicher Gruppen von Masseforderungen sind bei Hervorkommen der Unzulänglichkeit der Masse nur die bereits fälligen Forderungen zu berücksichtigen. Entscheidungstexte 3 Ob 16/92 Entscheidungstext OGH 25.03.1992 3 Ob 16/92 Veröff: SZ 65/48 = EvBl 1992/187 S 796 = ÖBA 1992,1120 Europe... mehr lesen...
Norm: KO §47 Abs2
Rechtssatz: Bestrittene Forderungen (hier: die Leasingentgelte) sind bei Beurteilung der Frage, ob die zur Verfügung stehende Aktivmasse (teilweise) unzulänglich ist, nicht zu berücksichtigen. Entscheidungstexte 3 Ob 16/92 Entscheidungstext OGH 25.03.1992 3 Ob 16/92 Veröff: SZ 65/48 = EvBl 1992/187 S 796 = ÖBA 1992,1120 ... mehr lesen...
Norm: EO §36 FKO §47 Abs2KO §124 Abs1
Rechtssatz: Der Masseverwalter ist zwar verpflichtet, alle feststehenden und schon fälligen Masseforderungen sofort zu befriedigen, und es ist auch keine Rückforderung möglich, wenn er dies tut. Tut er es aber nicht, so ist zwar die Exekution zu bewilligen, doch steht dem Masseverwalter bis zur Zahlung die Klage nach § 36 EO zu, sobald die Masse unzulänglich wird, auch wenn sie es früher vorübergehend nicht... mehr lesen...
Norm: ABGB §1167ABGB §1170KO §47 Abs2
Rechtssatz: Bis zur Behebung der Mängel darf der Besteller den gesamten aushaftenden Betrag und nicht bloß das hiefür erforderliche Deckungskapital zurückbehalten (gegenteilig: 12.05.1971, 5 Ob 101/74 = SZ 44/69). Entscheidungstexte 5 Ob 198/75 Entscheidungstext OGH 21.10.1975 5 Ob 198/75 Veröff: EvBl 1976/92 S 180 ... mehr lesen...
Norm: KO §47 Abs2KO §124ZPO §41 A2ZPO §409
Rechtssatz: Der mit seiner Klage unterliegende Masseverwalter ist zum Ersatz der Kosten "binnen vierzehn Tagen bei Exekution, bei Unzulänglichkeit der Masse nach Maßgabe der Bestimmungen der Konkursordnung" zu verurteilen (ergänzend zu 6 Ob 176/69, 6 Ob 190/69). (Mit von einander abweichenden Contravoten). Entscheidungstexte 1 Ob 178/69 Entscheid... mehr lesen...
Der Gemeinschuldner war Mieter eines Teiles der der Klägerin gehörigen Fabriksrealität in Wien 21., V.-Gasse 40-42, Der Mietzins für März 1959 im Betrag von 1944 S haftet unberichtigt aus. Das Erstgericht gab dem Zahlungsbegehren ohne Aufnahme von Beweisen statt. Die Einwendung des Masseverwalters, daß die Masseforderungen 182.835 S 82 g betrügen und daß mangels vorhandener Barmittel die auf die Masseforderungen entfallende Quote gleich Null sei, werde erst in einem allfälligen Exek... mehr lesen...