Norm
KO §47 Abs2Rechtssatz
Der mit seiner Klage unterliegende Masseverwalter ist zum Ersatz der Kosten "binnen vierzehn Tagen bei Exekution, bei Unzulänglichkeit der Masse nach Maßgabe der Bestimmungen der Konkursordnung" zu verurteilen (ergänzend zu 6 Ob 176/69, 6 Ob 190/69). (Mit von einander abweichenden Contravoten).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0035920Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.04.2013