RS OGH 1987/10/7 3Ob69/87, 3Ob19/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.1987
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Norm

EO §36 F
KO §47 Abs2
KO §124 Abs1

Rechtssatz

Der Masseverwalter ist zwar verpflichtet, alle feststehenden und schon fälligen Masseforderungen sofort zu befriedigen, und es ist auch keine Rückforderung möglich, wenn er dies tut. Tut er es aber nicht, so ist zwar die Exekution zu bewilligen, doch steht dem Masseverwalter bis zur Zahlung die Klage nach § 36 EO zu, sobald die Masse unzulänglich wird, auch wenn sie es früher vorübergehend nicht gewesen wäre.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 69/87
    Entscheidungstext OGH 07.10.1987 3 Ob 69/87
    Veröff: WBl 1988,30 = SZ 60/201
  • 3 Ob 19/91
    Entscheidungstext OGH 10.04.1991 3 Ob 19/91
    nur: Der Masseverwalter ist zwar verpflichtet, alle feststehenden und schon fälligen Masseforderungen sofort zu befriedigen, und es ist auch keine Rückforderung möglich, wenn er dies tut. Tut er es aber nicht, so ist zwar die Exekution zu bewilligen, doch steht dem Masseverwalter bis zur Zahlung die Klage nach § 36 EO zu, sobald die Masse unzulänglich wird. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0001009

Dokumentnummer

JJR_19871007_OGH0002_0030OB00069_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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