Norm
EO §36 FRechtssatz
Der Masseverwalter ist zwar verpflichtet, alle feststehenden und schon fälligen Masseforderungen sofort zu befriedigen, und es ist auch keine Rückforderung möglich, wenn er dies tut. Tut er es aber nicht, so ist zwar die Exekution zu bewilligen, doch steht dem Masseverwalter bis zur Zahlung die Klage nach § 36 EO zu, sobald die Masse unzulänglich wird, auch wenn sie es früher vorübergehend nicht gewesen wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0001009Dokumentnummer
JJR_19871007_OGH0002_0030OB00069_8700000_001