Norm
ABGB §1409 CRechtssatz
Die subjektive Voraussetzung für die analoge Anwendung des Haftungstatbestandes Übernahme eines Vermögens nach § 1409 ABGB auf Fälle des rechtsgeschäftlichen Erwerbs von in ihrem wirtschaftlichen Wert nicht unbedeutenden Einzelgegenständen eines Schuldners ist von dem Gläubiger, der die Haftung des Übernehmers in Anspruch nimmt, zu behaupten und zu beweisen, sofern der Übernehmer nicht zum in § 187
3. Teilnov und § 32 KO genannten Personenkreis gehört.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0033152Dokumentnummer
JJR_19790130_OGH0002_0050OB00749_7800000_007