Norm
KO §210Rechtssatz
In einem während des Abschöpfungsverfahrens seinen Zusagen betreffend seine Leistungsbereitschaft widersprechenden Verhalten des Schuldners liegt jedenfalls eine Obliegenheitsverletzung iSd § 210 KO, die zur vorzeitigen Einstellung des Abschöpfungsverfahrens nach § 211 Abs 1 Z 2 KO führen kann, wenn dieses Verhalten schuldhaft ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114734Dokumentnummer
JJR_20010215_OGH0002_0080OB00147_00A0000_001